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35. BImSchV

§ 5Nachweis der Schadstoffgruppe für im Inland zugelassene Fahrzeuge

Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu einer Schadstoffgruppe wird nachgewiesen
1.
durch die in der Zulassungsbescheinigung Teil I, im Kraftfahrzeugschein und im Kraftfahrzeugbrief eingetragene emissionsbezogene Schlüsselnummer,
2.
für Kraftfahrzeuge, die unter die Regelungen des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) fallen, durch Nachweise nach den §§ 8 und 9 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003).
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Zuordnung der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnummern zu den einzelnen Schadstoffgruppen im Verkehrsblatt bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.9.2026 I Nr. 278

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR221810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5988abb4b31faf0c3c06825f5d17547f5bf8688e42a6fdc233af452789bedb73

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