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35. BImSchV

§ 4Ausgabe der Plaketten

Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausgabestellen für die Plaketten sind die Zulassungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zuständigen Stellen sowie die nach § 47a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.9.2026 I Nr. 278

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR221810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5988abb4b31faf0c3c06825f5d17547f5bf8688e42a6fdc233af452789bedb73

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