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34. BImSchV

§ 2Lärmindizes

Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung)

(1) Die Lärmindizes LDay , LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:
1.
LDay : 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,
2.
LEvening : 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,
3.
LNight : 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.
Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.
(2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt definiert:

Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2021 I 1251

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6de2683af13e54c527bee5def6db85009a987c261aa40a6e50c3026b2abba83d

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