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30. BImSchV

§ 6Emissionsgrenzwerte

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)Gesamtstaub5 mg/cbm
b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,20 mg/cbm
2.
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)Gesamtstaub30 mg/cbm
b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,40 mg/cbm
3.
kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)Distickstoffoxid100 g/Mg
b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,55 g/Mg
4.
kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:

Geruchsstoffe500 GE/cbm
und 
5.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV,0,1 ng/cbm.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1800

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031700001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e908a382de195f927a33220b671b0b34f1f325fd91b4db7bcbbe31679a81a63

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