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30. BImSchV

§ 3Mindestabstand

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1800

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031700001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e908a382de195f927a33220b671b0b34f1f325fd91b4db7bcbbe31679a81a63

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