(1) Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind, dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Wasserstoff oder Heizöl EL betrieben werden.
(2) Die Temperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung muß mindestens 850 Grad C, ermittelt als Zehnminutenmittelwert, betragen.
(3) Durch geeignete Vorrichtungen ist sicherzustellen, daß ein Sarg nicht eingefahren werden kann, wenn die Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2 unterschritten ist oder die kontinuierlich ermittelte Konzentration von Kohlenmonoxid oder die Anzeige für die Rauchgasdichte auf eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebes hinweist. Eine bereits begonnene Einäscherung ist zu Ende zu führen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973
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