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27. BImSchV

§ 2Begriffsbestimmung

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Abgase:
die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
2.
Altanlagen:
Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;
3.
Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):
alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;
4.
Emissionen:
die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/cbm) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/cbm), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR054510997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b88882b40950da14d2114af4712b7d4060ab1645df94ee5f76610ec0ae67f43f

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