27. BImSchV
§ 2Begriffsbestimmung
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Abgase:die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
- 2.
- Altanlagen:Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;
- 3.
- Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;
- 4.
- Emissionen:die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/cbm) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/cbm), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR054510997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b88882b40950da14d2114af4712b7d4060ab1645df94ee5f76610ec0ae67f43f