25. BImSchV
§ 7Ordnungswidrigkeiten
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.7.2014 I 1316;
Stand: geändert durch Art. 4 V v. 24.3.2017 I 656
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172200996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa9933d83f9b0d2b7ed67b6ef4bff09d20f6dce6a8a675a220f6c8b0715e5266