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25. BImSchV

§ 5Verfahren zur Messung und Überwachung

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid kontinuierlich zu überwachen:
1.
aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung oder
2.
Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei der Konzentrierung von Abfallsäuren.
(2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinuierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat sechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung zu erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.7.2014 I 1316;

Stand: geändert durch Art. 4 V v. 24.3.2017 I 656

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172200996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa9933d83f9b0d2b7ed67b6ef4bff09d20f6dce6a8a675a220f6c8b0715e5266

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