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25. BImSchV

§ 2Begriffsbestimmungen

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1.
Abgase:
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
2.
Emissionen:
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.7.2014 I 1316;

Stand: geändert durch Art. 4 V v. 24.3.2017 I 656

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172200996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa9933d83f9b0d2b7ed67b6ef4bff09d20f6dce6a8a675a220f6c8b0715e5266

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