25. BImSchV
§ 2Begriffsbestimmungen
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Abgase:die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
- 2.
- Emissionen:die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.7.2014 I 1316;
Stand: geändert durch Art. 4 V v. 24.3.2017 I 656
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172200996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa9933d83f9b0d2b7ed67b6ef4bff09d20f6dce6a8a675a220f6c8b0715e5266