24. BImSchV
§ 1Anwendungsbereich
Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) oder
- 2.
- soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2338)
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 23.9.1997 I 2329
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017200997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a4d9aaddff3df81c6db2904f3a313b32fb7a18b1a8276b826f309c7115bf40c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 2 16. BImSchVImmissionsgrenzwerte
„… iche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) oder 2. soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Ma …“
- § 2 MsbLärmSchVImmissionsgrenzwerte
„… soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2338) festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.“