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24. BImSchV

§ 1Anwendungsbereich

Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest,
1.
soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) oder
2.
soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2338)
festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 23.9.1997 I 2329

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a4d9aaddff3df81c6db2904f3a313b32fb7a18b1a8276b826f309c7115bf40c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 2 16. BImSchVImmissionsgrenzwerte

    „… iche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) oder 2. soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Ma …“

  • § 2 MsbLärmSchVImmissionsgrenzwerte

    „… soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2338) festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.“