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20. BImSchV

§ 12Zugänglichkeit der Normen

Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)

DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2014 I 1447;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.7.2021 I 3146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117400998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0758bf317c7f2d4ce0e3332a2bc2223151e66ec7b7199e1fed9bc355678a62f9

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