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20. BImSchV

§ 10Andere oder weitergehende Anforderungen

Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG und die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2014 I 1447;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.7.2021 I 3146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117400998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0758bf317c7f2d4ce0e3332a2bc2223151e66ec7b7199e1fed9bc355678a62f9

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