1. BImSchV
§ 7Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,
- 2.
- die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,
- 3.
- die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und
- 4.
- die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2021 I 4676
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003800010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5299f083f070bc38b50578e084e2fad1b68f585c88c2ccb0477b228775ca762b