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1. BImSchV

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2021 I 4676

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003800010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5299f083f070bc38b50578e084e2fad1b68f585c88c2ccb0477b228775ca762b

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3BrennstoffeAbschnitt 2 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe§ 4Allgemeine Anforderungen§ 5Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehrAbschnitt 3 Öl- und Gasfeuerungsanlagen§ 6Allgemeine Anforderungen§ 7Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner§ 8Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner§ 9Gasfeuerungsanlagen§ 10Begrenzung der Abgasverluste§ 11(weggefallen)Abschnitt 4 Überwachung§ 12Messöffnung§ 13Messeinrichtungen§ 14Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen§ 15Wiederkehrende Überwachung§ 16Zusammenstellung der Messergebnisse§ 17Eigenüberwachung§ 18(weggefallen)Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften§ 19Ableitbedingungen für Abgase§ 20Anzeige und Nachweise§ 21Weitergehende Anforderungen§ 22Zulassung von Ausnahmen§ 23Zugänglichkeit der Normen§ 24OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 6 Übergangsregelungen§ 25Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen§ 26Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe§ 27Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013Abschnitt 7 Schlussvorschrift§ 28Inkrafttreten, AußerkrafttretenSchlussformelAnlage 1(zu § 12) MessöffnungAnlage 2(zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im BetriebAnlage 3(zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter PrüfbedingungenAnlage 4(zu § 3 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung