1. BImSchV
§ 1Anwendungsbereich
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler,
- 2.
- Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,
- a)
- Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen,
- b)
- Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten,
- c)
- Alkohol in Kleinbrennereien mit einer jährlichen Erzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol und einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder
- d)
- Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen,
- 3.
- Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2021 I 4676
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003800010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5299f083f070bc38b50578e084e2fad1b68f585c88c2ccb0477b228775ca762b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 3 GModGBegriffsbestimmungen
„… aumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 3, offenen Kaminen nach § 2 Nummer 12 und Badeöfen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung, 15. „Jahres-Primärenergiebedarf“ der jährliche Ge …“