17. BImSchV
§ 8Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Gesamtstaub 5 mg/m3, - b)
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m3, - c)
gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff,6 mg/m3, - d)
gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff,0,9 mg/m3, - e)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid,30 mg/m3, - f)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid,120 mg/m3, - g)
Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber,0,01 mg/m3, - h)
Kohlenmonoxid 50 mg/m3, - i)
Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von
Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen
oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird10 mg/m3;
- 2.
- kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Gesamtstaub 20 mg/m3, - b)
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3, - c)
gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff,40 mg/m3, - d)
gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff,4 mg/m3, - e)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid,200 mg/m3, - f)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid,400 mg/m3, - g)
Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber,0,035 mg/m3, - h)
Kohlenmonoxid 100 mg/m3, - i)
Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von
Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen
oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird15 mg/m3;
- 3.
- kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.
- 1.
- abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ein Emissionsgrenzwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 8 mg/m3 für den Tagesmittelwert,
- 2.
- abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ein Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, von 40 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
- 3.
- abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert, sofern Selektive katalytische Reduktion (SCR) bei Anlagen, deren Feuerungswärmeleistung weniger als 50 MW beträgt, und die die selektive nicht-katalytische Reduktion anwenden (SNCR) sowie die vor dem 2. Mai 2013 genehmigt oder errichtet wurden, nicht anwendbar ist, gilt insoweit 180 mg/m3 für den Tagesmittelwert; für bestehende Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger gilt ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m3 für den Tagesmittelwert, soweit eine selektive katalytische Reduktion (SCR) nicht anwendbar ist.
- 1.
- zur Minderung oder Abscheidung von Kohlenstoffdioxid,
- 2.
- zur Steigerung der Energieeffizienz oder
- 3.
- zur Abgaskondensation.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.2.2024 I Nr. 43
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0ca2d9dc0a3e0dc3fcb6f1d6b0529726873eed4111d3f3073f0b913c3ffc420
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1a AltölVDefinitionen
„… örmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, oder Altöle im Sinne von § 1a Absatz 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Geset …“