(1) Ergibt sich aus Messungen, dass Anforderungen an den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage oder zur Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Er hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Absatz 8 Nummer 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) Die zuständige Behörde trägt durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber
1.
seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ordnungsgemäßen Betrieb nachkommt oder
2.
die Anlage außer Betrieb nimmt.
(3) Bei Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, die aus einer oder mehreren Abfallverbrennungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen bestehen, soll die Behörde für technisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen in der Anlagengenehmigung den Zeitraum festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 8 und Anlage 3 unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Nicht abgewichen werden darf von den Emissionsgrenzwerten für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid nach
1.
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und h,
2.
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und h und
3.
Anlage 3 Nummer 2.1, 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6 und 4.1.
(4) Die Anlage darf in Fällen des Absatzes 3 nicht länger weiterbetrieben werden als,
1.
vier aufeinander folgende Stunden und
2.
innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden.
Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf eine Massenkonzentration von 150 mg/m3 Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. § 4 Absatz 8 und 9, § 8 Absatz 5 sowie § 9 Absatz 4 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.2.2024 I Nr. 43
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