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17. BImSchV

Anlage 1(zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1057;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Für die in den Buchstaben a bis d genannten Schwermetalle und krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:
a)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,,
aa)
in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
aaa)
50 MW bis wenigerinsgesamt
als 300 MW:0,012 mg/m³,
bbb)
300 MW oder mehr:insgesamt
0,006 mg/m³,
bb)
in mit Biobrennstoffen gefeuerten
abfallmitverbrennenden
Großfeuerungsanlagen:
insgesamt
0,005 mg/m³,
cc)
in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2:insgesamt
0,05 mg/m³,
dd)
in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen:insgesamt
0,02 mg/m³,
b)
Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,
aa)
in kohlegefeuerten abfallmit-
verbrennenden Großfeue-
rungsanlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung
von 300 MW oder mehr:
insgesamt
0,2 mg/m³,
bb)
in mit Biobrennstoffen gefeuerten
abfallmitverbrennenden
Großfeuerungsanlagen:
insgesamt
0,3 mg/m³,
cc)
in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2:insgesamt
0,5 mg/m³,
dd)
in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen:insgesamt
0,3 mg/m³,
c)
Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff),
angegeben als Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und
Bleichromat), angegeben als Chrom
insgesamt 0,05 mg/m3
oder
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
insgesamt 0,05 mg/m3
und
d)
Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2
aa)
in abfallmitverbrennenden
Großfeuerungsanlagen:
insgesamt
0,03 ng/m³,
bb)
in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2:insgesamt
0,1 ng/m³,
cc)
in allen bestehenden Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, die keine abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen oder Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 sind:insgesamt
0,08 ng/m³,
dd)
in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen:insgesamt
0,06 ng/m³,
e)
Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2
aa)
in bestehenden Abfallverbrennungsanlagen:insgesamt
0,1 ng/m³,
bb)
in anderen Abfallverbrennungsanlagen:insgesamt
0,08 ng/m³.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.2.2024 I Nr. 43

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0ca2d9dc0a3e0dc3fcb6f1d6b0529726873eed4111d3f3073f0b913c3ffc420

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