16. BImSchV
§ 6Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt worden ist oder
- 2.
- für den Fall, dass ein Bebauungsplan die Planfeststellung ersetzt, der Beschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2020 I 2334
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010360990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe9c2ca5183aacc22737f39a53cd0b978f4a0988a31c842db6b5188c629ca54c