16. BImSchV
§ 4Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen,
- 2.
- die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg,
- 3.
- die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge
- a)
- für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowie
- b)
- für die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2020 I 2334
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010360990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe9c2ca5183aacc22737f39a53cd0b978f4a0988a31c842db6b5188c629ca54c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 18g AEGPrognostizierte Verkehrsentwicklung
„… nden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung oder eine Prognose der betriebsbedingten Erschütterungen beizufügen, hat die Berechnung bzw. Prognose auf die zum Zeitp …“