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12. BImSchV

§ 13Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund der in § 9 Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfungen hat die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls nach Anforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheitsberichts mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2017 I 483;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2024 I Nr. 225

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR060310000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a62ba9faae59f77322bd2c1886962de2d7322a03622a1fc453bd275353242acb

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