12. BImSchV
§ 12Sonstige Pflichten
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie
- 2.
- eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.
- 1.
- der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,
- 2.
- der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
- 3.
- der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
- 4.
- der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2017 I 483;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060310000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a62ba9faae59f77322bd2c1886962de2d7322a03622a1fc453bd275353242acb