BImSchG
§ 8aZulassung vorzeitigen Beginns
- 1.
- mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
- 2.
- ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und
- 3.
- der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
- 1.
- einer Genehmigung für eine Anlage auf einem bereits bestehenden Standort,
- 2.
- einer Änderungsgenehmigung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007210974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 529e67b8d6a2ce705bd9ff1954d6e7a0550e75700bfb46c2988989de85459ce2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… m. § 4 Absatz 6 AEG, § 4 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 8 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 8a BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 9 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 15 Absatz 2 und 2a BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AE …“