(1) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle veröffentlicht auf der Internetseite der Zollverwaltung die Summe der Treibhausgasminderungsmengen aller Verpflichteten, die den nach § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz in einem Verpflichtungsjahr überschreiten (Übererfüllung), spätestens bis zum Ablauf des 15. November des Folgejahres. Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Mitteilungen nach § 37c Absatz 1 Satz 1.
(2) Übersteigt das Verhältnis aus der Übererfüllung und der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten in einem Verpflichtungsjahr die Differenz aus dem Prozentsatz des laufenden und des folgenden Verpflichtungsjahres, so erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre.
(3) Die Erhöhung des Prozentsatzes durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 hat der halben bis eineinhalbfachen Übersteigung nach Absatz 2 zu entsprechen und gilt ab dem übernächsten Verpflichtungsjahr. Eine durch Rechtsverordnung festgelegte Erhöhung des Prozentsatzes ist bei der Ermittlung der Übersteigung nach Absatz 2 in den Folgejahren zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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