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BImSchG

§ 18Erlöschen der Genehmigung

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007210974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 529e67b8d6a2ce705bd9ff1954d6e7a0550e75700bfb46c2988989de85459ce2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… § 4 Absatz 6 AEG, § 16a BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 17 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 18 Absatz 3 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 20 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 23a Absatz 1 und 2 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 A …“