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BImAG

§ 19Verteilung der Versorgungslasten

Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

(1) Der Bund erbringt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die ehemaligen Beamtinnen und Beamten der Bundesvermögensverwaltung.
(2) Der Bund zahlt die Versorgungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sowie die Beihilfeleistungen für deren Versorgungsempfänger.
(3) Die Bundesanstalt führt jährlich Beiträge an den Bund in Höhe von 33 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Bruttobezüge ihrer aktiven Beamtinnen und Beamten sowie der fiktiven Bruttobezüge ihrer ruhegehaltfähig beurlaubten Beamtinnen und Beamten ab.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2507

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR323510004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aacb8a8555ece8a43e5cdf57a360779bd00ac72bd2dd36fd29b1fe7c7555ad5c

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