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BilKoUmV

§ 2Umlagefähige Kosten

Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

(1) Nach Maßgabe des § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes umzulegende Kosten der Bundesanstalt und der Prüfstelle sind die tatsächlich geleisteten Haushaltsausgaben der Bundesanstalt und der Prüfstelle für ein Haushaltsjahr. Hierzu gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, soweit sie dem in § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Verwaltungsbereich der Bilanzkontrolle der Bundesanstalt zuzurechnen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Rechnungslegungsposten der Prüfstelle, die den Zuführungen zu einer Rücklage im Sinn dieses Satzes vergleichbar sind.
(2) Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres sind den in Absatz 1 genannten Ausgaben hinzuzurechnen. Überschüsse des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres werden von den Ausgaben abgezogen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 3.6.2021 I 1534

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125900005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 63e84c15e0501bbe2e5ca4eaf54602241ef4d4ea577234c233ba605bfb919f77

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