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BilKoUmV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Diese Verordnung regelt die Umlegung der in § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Kosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der auf der Grundlage des § 342b Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle für Rechnungslegung (Prüfstelle) auf die in § 17d Absatz 1 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Umlagepflichtigen sowie den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung im Hinblick auf die von der Bundesanstalt an die Prüfstelle gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs zu leistende Vorschusszahlung.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 1 in der ab dem 26.11.2015 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 14 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 3.6.2021 I 1534

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125900005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 63e84c15e0501bbe2e5ca4eaf54602241ef4d4ea577234c233ba605bfb919f77

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 342b HGBUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland

    „… n der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der auf der Grundlage des § 342b Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle für Rechnungslegung (Prüfstelle) auf die in § 17d Absatz 1 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistung …“

  • § 342d HGBTochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

    „… rauszahlung und Umlagefestsetzung im Hinblick auf die von der Bundesanstalt an die Prüfstelle gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs zu leistende Vorschusszahlung.“