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BilKoUmV

§ 12Fälligkeit der Umlageforderungen

Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 9 Abs. 4 und 5 Satz 6 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 3.6.2021 I 1534

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125900005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 63e84c15e0501bbe2e5ca4eaf54602241ef4d4ea577234c233ba605bfb919f77

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