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BilKoUmV

§ 11Differenzausgleich im Verhältnis zu den Umlagepflichtigen

Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

(1) Ist die von einem Umlagepflichtigen geleistete Vorauszahlung niedriger als der festgesetzte Umlagebetrag, so hat der Umlagepflichtige der Bundesanstalt den insoweit entstandenen Differenzbetrag auszugleichen.
(2) Übersteigt die von einem Umlagepflichtigen geleistete Umlagevorauszahlung den Umlagebetrag, so hat ihm die Bundesanstalt die Überzahlung zu erstatten. Satz 1 gilt entsprechend für die Umlagevorauszahlung eines Vorauszahlungspflichtigen, der für das Umlagejahr nicht umlagepflichtig war.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 3.6.2021 I 1534

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125900005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 63e84c15e0501bbe2e5ca4eaf54602241ef4d4ea577234c233ba605bfb919f77

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