(1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern das Bier nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass
1.
das Bier in ein Steuerlager aufgenommen wurde,
2.
die Biersteuer angemeldet wurde oder
3.
sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.
(4) Unbeschadet des § 38 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 als Nachweis, dass die Beförderung des Bieres beendet wurde.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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