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BierStV

§ 31aHerstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

(1) Wer Bier ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:
1.
der Name, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,
2.
die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
3.
der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Litern.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über das hergestellte Bier Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1.
Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und
2.
die Einstellung des Betriebs.
(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR331900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6976c2085b8a315373a989791bc59d644e5c84c04bb82172683c2450ab2269e

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