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BierStV

§ 19Art und Höhe der Sicherheitsleistung

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR331900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6976c2085b8a315373a989791bc59d644e5c84c04bb82172683c2450ab2269e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 244 AOTaugliche Steuerbürgen

    „… Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständ …“