BierStV
§ 19Art und Höhe der Sicherheitsleistung
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR331900009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6976c2085b8a315373a989791bc59d644e5c84c04bb82172683c2450ab2269e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 244 AOTaugliche Steuerbürgen
„… Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständ …“