(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Für Bier nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass die Gesamtjahreserzeugung des unabhängigen Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 hl Bier nicht überschritten hat. Als Nachweis der Gesamtjahreserzeugung genügt grundsätzlich der Biersteuerjahresbescheid. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Unterlagen vorzulegen. Sofern zwei oder mehrere Hersteller zusammenarbeiten und deren gemeinsame Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl Bier nicht überstiegen hat, können diese als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn
1.
der Mitgliedstaat, in dem die unabhängige Brauerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und
2.
die Gesamtjahreserzeugung der unabhängigen Brauerei nicht mehr als 200 000 hl Bier beträgt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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