BierStG
§ 22Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
- 1.
- auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
- 2.
- in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt,
- 3.
- in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 2 fehlt oder
- 4.
- in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190800009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b06ee30fe164d7eac306be5b1da129ab6fe298f4206e69054a04d21d10a3da3