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BierStG

§ 20Lieferung zu gewerblichen Zwecken

Biersteuergesetz

(1) Im Sinne dieses Abschnitts wird Bier zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn es aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
1.
an eine Person geliefert wird, die keine Privatperson ist, oder
2.
an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Bier nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b06ee30fe164d7eac306be5b1da129ab6fe298f4206e69054a04d21d10a3da3

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