(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1.
in andere Steuerlager,
2.
in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder
3.
zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet.
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Bier ist unverzüglich
1.
vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
2.
vom Verwender (§ 23a Absatz 1) in seinen Betrieb
aufzunehmen, oder
3.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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