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BienSchV 1992

§ 3Ausnahmen

Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
1.
von § 2 Abs. 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke,
2.
von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhütung schwerer Schäden oder Verluste an Pflanzen durch Schadorganismen erforderlich ist.
Sie hat die Ausnahmegenehmigung mit den erforderlichen Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, daß die Imker, deren Bienenstände sich im Umkreis von 3 Kilometern befinden, spätestens 48 Stunden vor Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmittels unterrichtet werden. Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen zur Sicherstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege versehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 27.6.2013 I 1953

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014100992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 512d8e15c1f3dc13509fc93653578554e4d2aec019517edaebf19174a097c109

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