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BienSchV 1992

§ 1Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel

Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:
a)
Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen,
b)
andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenen
aa)
Aufwandmenge oder
bb)
Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist;
2.
blühende Pflanzen:
Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 27.6.2013 I 1953

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014100992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 512d8e15c1f3dc13509fc93653578554e4d2aec019517edaebf19174a097c109

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