BienSchV 1992
§ 1Begriffsbestimmungen
Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel
- 1.
- bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:
- a)
- Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen,
- b)
- andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenen
- aa)
- Aufwandmenge oder
- bb)
- Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist;
- 2.
- blühende Pflanzen:Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 27.6.2013 I 1953
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014100992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 512d8e15c1f3dc13509fc93653578554e4d2aec019517edaebf19174a097c109