BHO
§ 65Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
- 1.
- ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,
- 2.
- die Einzahlungsverpflichtung des Bundes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
- 3.
- der Bund einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
- 4.
- gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 65 Abs. 1: Zur Anwendung für den Deutschen Wetterdienst vgl. § 5 Abs. 2 DWDG F ab 1996-05-02 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012840969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 16 HG 2026Ausbringung von Planstellen und Stellen
„… bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden. …“
- § 1 SPRINDFGFörderaufgaben, Beleihung
„… n und vergleichbare Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen erwerben, erhöhen und veräußern; § 65 der Bundeshaushaltsordnung bleibt nach Maßgabe des § 4 unberührt, 2. Darlehen einschließlich Wandeldarlehen vergeben; § 65 der Bundeshaushaltsordn …“
- § 4 SPRINDFGBeteiligung an Unternehmen
„… den und deren Gründung zu den Kernaufgaben der SPRIND gehört, findet das Genehmigungsverfahren nach § 65 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung. Darüber hinaus kann die SPRIND Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen zur Förderung von Sprung …“
- § 5 WissFGBeteiligung an Unternehmen
„Es wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung gemäß § 65 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erteilt hat, wenn dieses einem Antrag des zuständigen Bundesministeriums nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang d …“