BHO
§ 34Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012840969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 3 SchuVZuteilung der Schuldverschreibungen
„… im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Anlage zur Vorläufigen Verwaltungsvorschrift Nr. 2.6 zu § 34 BHO) zu genügen. Bis zur Installierung des beleglosen Verfahrens erfolgt die Datenübermittlung durch Übersendung des maschi …“