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BGVPLTAufgDV

§ 5Betriebsmittel

Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

(1) Um Einnahme- und Ausgabeschwankungen ausgleichen zu können, sind für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben jeweils Betriebsmittel im erforderlichen Umfang bereitzuhalten. Sie dürfen die Ausgaben für die übertragenen Aufgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.
(2) Überschüsse werden an die Mitgliedsunternehmen abgeführt, Minderbeträge werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung von diesen ausgeglichen. Sie sind den zu bildenden Betriebsmitteln wieder zuzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 220a1fb7fa9803c82d171114e3df2b3403dcbc16392b90cc8b00c47590dbe2db

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