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§ 4Laufende Finanzierung der übertragenen Aufgaben

Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

(1) Zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit erhebt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation für die übertragenen Aufgaben auf der Grundlage ihres Haushaltsplans und der zu erwartenden Ausgaben Vorschüsse, deren Höhe sie für die einzelnen Mitgliedsunternehmen näher bestimmt, und zwar getrennt nach den folgenden Aufgabenbereichen:
1.
Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz einschließlich Prävention,
2.
Sachschadensersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes und
3.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nach § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) Die Vorschüsse sind jeweils monatlich im Voraus zum 15. des Vormonats fällig, beginnend mit dem 15. März 2016. Die Vorschüsse sind bis zur Neufestsetzung in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen.
(3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Vorlage der Jahresrechnung werden die Vorschüsse abgerechnet. Überschüsse sind an die jeweiligen Mitgliedsunternehmen abzuführen, Minderbeträge müssen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung vom Mitgliedsunternehmen ausgeglichen werden.
(4) Nach Vorlage des neuen Haushaltsplans, der Abrechnung der Ausgaben für das vergangene Haushaltsjahr und der Jahresrechnung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation werden die Vorschüsse unternehmensbezogen neu festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 220a1fb7fa9803c82d171114e3df2b3403dcbc16392b90cc8b00c47590dbe2db

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