BPolG
§ 51Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
- 1.
- infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
- 2.
- durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
- 1.
- infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
- 2.
- als unbeteiligter Dritter
- 1.
- die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
- 2.
- die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297900994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b651c41f513dcd3a3aadcfab1c82e0408d1142bf866c997f42d6e54c0cdc8288