BPolG
§ 44Durchsuchung von Sachen
- 1.
- sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 43 durchsucht werden darf,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
- a)
- in Gewahrsam genommen werden darf,
- b)
- widerrechtlich festgehalten wird oder
- c)
- hilflos ist,
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf, oder
- 4.
- sie sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
- 1.
- sie sich an einem der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Orte befindet,
- 2.
- sie sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
- 3.
- es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297900994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b651c41f513dcd3a3aadcfab1c82e0408d1142bf866c997f42d6e54c0cdc8288