BPolG
§ 25Vorladung
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
- 2.
- dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
- 1.
- die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder
- 2.
- dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297900994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b651c41f513dcd3a3aadcfab1c82e0408d1142bf866c997f42d6e54c0cdc8288
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… bsatz 1 BPolG bzw. § 81b zweite Variante StPO 64,05 6 Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung nach § 25 Absatz 3 BPolG 6.1 Anordnung und Vollzug der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung nach Zeitaufwand 6.2 Bei dem Gebührentatbestand …“