BPolG
§ 19Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297900994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b651c41f513dcd3a3aadcfab1c82e0408d1142bf866c997f42d6e54c0cdc8288
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… d 1.3.2 Erteilung einer Meldeauflage nach Zeitaufwand 2 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 19 BPolG 2.1 Anordnung und Vollzug der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach Zeitaufwand 2.2 Bei dem Gebührentatbestand d …“