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BGSG

§ 59Sonstige anwendbare Vorschriften, Grenzschutzsold

Gesetz über den Bundesgrenzschutz

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder nach § 60 bestimmt wird, gelten für die persönliche Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Fürsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge, die Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reisekosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die Versorgung.
(2) An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutzsold, dessen Höhe sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle richtet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 tritt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 G v. 17.12.2024 I Nr. 424

Aufh: §§ 1 bis 47 u. §§ 62 bis 74 aufgeh. durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 G v. 19.10.1994 I 2978 mWv 1.11.1994

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118340972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eefc2340d4ff99b4b63c78f26b1beaa5c0bc5de2169f31690286b4af908e7cb6

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