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BGSG

§ 58Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen

Gesetz über den Bundesgrenzschutz

Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1.
Disziplinarmaßnahmen sind
Verweis,
Geldbuße,
Herabsetzung der Dienstbezeichnung.
2.
Der Grenzschutzsold gilt als Dienstbezug im Sinne der §§ 7 und 117 der Bundesdisziplinarordnung; für die Vollstreckung der Geldbuße gelten außerdem § 49 Absatz 1, §§ 51 und 58 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend.
3.
Die Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. Auf sie sind die für die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt geltenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden.
4.
An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 58 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 50 Abs. 2 Satz 3
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 G v. 17.12.2024 I Nr. 424

Aufh: §§ 1 bis 47 u. §§ 62 bis 74 aufgeh. durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 G v. 19.10.1994 I 2978 mWv 1.11.1994

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118340972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eefc2340d4ff99b4b63c78f26b1beaa5c0bc5de2169f31690286b4af908e7cb6

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